Landgericht Bonn, 2009-03-24, 30 T 658/08

30 T 658/08Kantonsgericht24.03.2009

Regest

Das Bundesamt für Justiz ist zur Änderung einer Ordnungsgeldentscheidung nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB abgesehen vom Sonderfall des § 136 FGG wegen § 18 Abs. 2 FGG regelmäßig nicht befugt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 30 T 658/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-03-24

Aktenzeichen: 30 T 658/08

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0324.30T658.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen

Normen: § 325 HGB, § 335HGB, § 18 FGG, § 48VwVfG

Leitsätze

Das Bundesamt für Justiz ist zur Änderung einer Ordnungsgeldentscheidung nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB abgesehen vom Sonderfall des § 136 FGG wegen § 18 Abs. 2 FGG regelmäßig nicht befugt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 19.09.2008 getroffene Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro und von Zustellungskosten von 3,50 Euro aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 10.09.2008 wird zurückgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.