30 T 658/08•Landgericht Bonn, 2009-03-24, 30 T 658/08
Landgericht Bonn, 2009-03-24, 30 T 658/08
30 T 658/08Kantonsgericht24.03.2009
Regest
Das Bundesamt für Justiz ist zur Änderung einer Ordnungsgeldentscheidung nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB abgesehen vom Sonderfall des § 136 FGG wegen § 18 Abs. 2 FGG regelmäßig nicht befugt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 30 T 658/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-03-24
Aktenzeichen: 30 T 658/08
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0324.30T658.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen
Normen: § 325 HGB, § 335HGB, § 18 FGG, § 48VwVfG
Leitsätze
Das Bundesamt für Justiz ist zur Änderung einer Ordnungsgeldentscheidung nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB abgesehen vom Sonderfall des § 136 FGG wegen § 18 Abs. 2 FGG regelmäßig nicht befugt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 19.09.2008 getroffene Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro und von Zustellungskosten von 3,50 Euro aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 10.09.2008 wird zurückgewiesen.
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