18 O 80/08•Landgericht Bonn, 2008-10-30, 18 O 80/08
Landgericht Bonn, 2008-10-30, 18 O 80/08
18 O 80/08Kantonsgericht30.10.2008
Regest
Im Wege ergänzender Vertragsauslegung muss der Herausgeber von nicht mit einem Gültigkeitsvermerk versehenen Telefonkarten dem Inhaber der Telefonkarten das Recht einräumen, nicht mehr verwendbare Karten gegen aktuelle Karten, also nicht gesprerrte Karten einzutauschen. Dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 18 O 80/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-10-30
Aktenzeichen: 18 O 80/08
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:1030.18O80.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilkammer
Normen: § 315 Abs. 1 BGB, § 242 BGB
Leitsätze
Im Wege ergänzender Vertragsauslegung muss der Herausgeber von nicht mit einem Gültigkeitsvermerk versehenen Telefonkarten dem Inhaber der Telefonkarten das Recht einräumen, nicht mehr verwendbare Karten gegen aktuelle Karten, also nicht gesprerrte Karten einzutauschen. Dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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