Landgericht Bonn, 2008-10-30, 18 O 80/08

18 O 80/08Kantonsgericht30.10.2008

Regest

Im Wege ergänzender Vertragsauslegung muss der Herausgeber von nicht mit einem Gültigkeitsvermerk versehenen Telefonkarten dem Inhaber der Telefonkarten das Recht einräumen, nicht mehr verwendbare Karten gegen aktuelle Karten, also nicht gesprerrte Karten einzutauschen. Dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 18 O 80/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-10-30

Aktenzeichen: 18 O 80/08

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:1030.18O80.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilkammer

Normen: § 315 Abs. 1 BGB, § 242 BGB

Leitsätze

Im Wege ergänzender Vertragsauslegung muss der Herausgeber von nicht mit einem Gültigkeitsvermerk versehenen Telefonkarten dem Inhaber der Telefonkarten das Recht einräumen, nicht mehr verwendbare Karten gegen aktuelle Karten, also nicht gesprerrte Karten einzutauschen. Dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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