Landgericht Bonn, 2008-10-15, 37 T 103/08

37 T 103/08Kantonsgericht15.10.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 37 T 103/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-10-15

Aktenzeichen: 37 T 103/08

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:1015.37T103.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer für Handelssachen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 05.09.2008 getroffene Ordnungsgeldentscheidung der Beschwerdegegnerin einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.

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