7 O 233/08•Landgericht Bonn, 2008-09-30, 7 O 233/08
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 7 O 233/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-09-30
Aktenzeichen: 7 O 233/08
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0930.7O233.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: § 581 BGB, § 313 BGB, § 536 BGB
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.066,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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