6 T 256/08•Landgericht Bonn, 2008-09-17, 6 T 256/08
Landgericht Bonn, 2008-09-17, 6 T 256/08
6 T 256/08Kantonsgericht17.09.2008
Regest
Zu den Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Gegenbeweisanträgen des Antragsgegners im selbstständigen Beweisverfahren.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 256/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-09-17
Aktenzeichen: 6 T 256/08
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0917.6T256.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 485 ZPO
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Gegenbeweisanträgen des Antragsgegners im selbstständigen Beweisverfahren.
Tenor
I.
Unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 04.09.2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 22.08.2008 dahin ergänzt, dass der/die noch zu bestimmende(n) Sachverständige(n) auch folgende Beweisfragen des Antragsgegners beantworten soll, wobei die Beauftragung des Sachverständigen insoweit davon abhängig ist, dass der Antragsteller den mit Beschluss vom 22.08.2008 geforderten Auslagenvorschuss einzahlt und darüber hinaus der Antragsgegner binnen einer Frist von 1 Monat ab Zustellung dieses Beschlusses einen Auslagenvorschuss von 500,00 € einzahlt:
a) Soweit der Sachverständige den vom Antragsteller behaupteten Zustand der Wohnung feststellt: Handelt es sich bei dem festgestellten Zustand um einen nach einer Mietdauer von 10 Jahren normalen Abnutzungszustand?
b) Für den Fall, dass die Beweisfrage zu lit. a) verneint wird: Ist ausgeschlossen, dass der geltend gemachte Zustand schon bei Einzug des Antragsgegners im Jahre 1997 vorhanden war?
Kann ausgeschlossen werden, dass der Riss in der Hauseingangstür sowie die ggf. sonstigen festgestellten Zustände in der Zeit zwischen dem Auszug (31.03.2008) und der Untersuchung durch den Sachverständigen aufgetreten ist/sind?
II.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
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