5 S 106/08•Landgericht Bonn, 2008-07-28, 5 S 106/08
Landgericht Bonn, 2008-07-28, 5 S 106/08
5 S 106/08Kantonsgericht28.07.2008
Regest
Die Kosten der Anschlussbeschwerde trägt nach Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO nicht der Anschlussbeschwerdeführer, sondern der Berufungsführer.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 5 S 106/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-28
Aktenzeichen: 5 S 106/08
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0728.5S106.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: §§ 522 Abs. 2, 524 Abs. 4 ZPO
Leitsätze
Die Kosten der Anschlussbeschwerde trägt nach Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO nicht der Anschlussbeschwerdeführer, sondern der Berufungsführer.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. März 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn – 13 C 110/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Berufungsstreitwert wird auf € 2.197,40 festgesetzt.
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