30 T 39/08•Landgericht Bonn, 2008-07-22, 30 T 39/08
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 30 T 39/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-22
Aktenzeichen: 30 T 39/08
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0722.30T39.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde vom 29.05.2008 wird die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamtes für Justiz vom 21.05.2008 dahingehend abgeändert, dass die Höhe des Ordnungsgeldes € 1.000,- beträgt.
Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
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