Landgericht Bonn, 2008-06-30, 11 T 48/07

11 T 48/07Kantonsgericht30.06.2008

Regest

§ 335 HGB ist nicht verfassungswidrig

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 11 T 48/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-06-30

Aktenzeichen: 11 T 48/07

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0630.11T48.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Normen: § 335 HGB

Leitsätze

§ 335 HGB ist nicht verfassungswidrig

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die Ordnungsgeldentscheidung des Beschwerdegegners vom 21.11.2007 dahin abgeändert, dass die Höhe des Ordnungsgeldes 2.500,- € beträgt.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten ist nicht veranlasst.

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