11 T 48/07•Landgericht Bonn, 2008-06-30, 11 T 48/07
Landgericht Bonn, 2008-06-30, 11 T 48/07
11 T 48/07Kantonsgericht30.06.2008
Regest
§ 335 HGB ist nicht verfassungswidrig
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 11 T 48/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-30
Aktenzeichen: 11 T 48/07
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0630.11T48.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Normen: § 335 HGB
Leitsätze
§ 335 HGB ist nicht verfassungswidrig
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird die Ordnungsgeldentscheidung des Beschwerdegegners vom 21.11.2007 dahin abgeändert, dass die Höhe des Ordnungsgeldes 2.500,- € beträgt.
Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten ist nicht veranlasst.
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