Landgericht Bonn, 2008-05-16, 11 T 52/07

11 T 52/07Kantonsgericht16.05.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 11 T 52/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-05-16

Aktenzeichen: 11 T 52/07

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0516.11T52.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde werden die Ordnungsgeldentscheidung des Beschwerdegegners vom 15.11.2007 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.

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