Landgericht Bonn, 2008-04-30, 6 T 91/08

6 T 91/08Kantonsgericht30.04.2008

Regest

Die nur objektiv unrichtige Sachdarstellung des Streitverhältnisses rechtfertigt die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht. Erforderlich ist zumindest bedingter Vorsatz in dem Sinne, dass die Partei damit rechnet, bei wahrheitsgemäßem Vortrag keine oder nur in geringem Umfang Prozesskostenhilfe zu erhalten.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 91/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-04-30

Aktenzeichen: 6 T 91/08

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0430.6T91.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: § 124 Nr. 1 ZPO

Leitsätze

Die nur objektiv unrichtige Sachdarstellung des Streitverhältnisses rechtfertigt die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht. Erforderlich ist zumindest bedingter Vorsatz in dem Sinne, dass die Partei damit rechnet, bei wahrheitsgemäßem Vortrag keine oder nur in geringem Umfang Prozesskostenhilfe zu erhalten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 07.04.2008 werden aufgehoben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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