6 T 91/08•Landgericht Bonn, 2008-04-30, 6 T 91/08
Landgericht Bonn, 2008-04-30, 6 T 91/08
6 T 91/08Kantonsgericht30.04.2008
Regest
Die nur objektiv unrichtige Sachdarstellung des Streitverhältnisses rechtfertigt die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht. Erforderlich ist zumindest bedingter Vorsatz in dem Sinne, dass die Partei damit rechnet, bei wahrheitsgemäßem Vortrag keine oder nur in geringem Umfang Prozesskostenhilfe zu erhalten.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 91/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-04-30
Aktenzeichen: 6 T 91/08
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0430.6T91.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 124 Nr. 1 ZPO
Leitsätze
Die nur objektiv unrichtige Sachdarstellung des Streitverhältnisses rechtfertigt die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht. Erforderlich ist zumindest bedingter Vorsatz in dem Sinne, dass die Partei damit rechnet, bei wahrheitsgemäßem Vortrag keine oder nur in geringem Umfang Prozesskostenhilfe zu erhalten.
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 07.04.2008 werden aufgehoben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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