10 O 409/07•Landgericht Bonn, 2008-04-22, 10 O 409/07
Landgericht Bonn, 2008-04-22, 10 O 409/07
10 O 409/07Kantonsgericht22.04.2008
Regest
Die Einspruchsschrift muss das Versäumnisurteil, gegen das Einspruch eingelegt werden soll, bezeichnen. Insoweit kommt § 340 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine eigenständige Bedeutung gegenüber § 340 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 10 O 409/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-04-22
Aktenzeichen: 10 O 409/07
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0422.10O409.07.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Normen: §§ 340 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; 341 Abs 1 S 2 ZPO
Leitsätze
Die Einspruchsschrift muss das Versäumnisurteil, gegen das Einspruch eingelegt werden soll, bezeichnen. Insoweit kommt § 340 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine eigenständige Bedeutung gegenüber § 340 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu.
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 17.04.2008 gegen die Versäumung der Einspruchsfrist bezüglich des am 10.03.2008 verkündeten Versäumnisurteils der Kammer 10 O 409/07 wird zurückgewiesen.
II. Der Einspruch des Klägers vom 27.03.2008 gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 10.03.2008 – 10 O 409/07 – wird als unzulässig verworfen.
III. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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