Landgericht Bonn, 2008-04-16, 2 O 347/07

2 O 347/07Kantonsgericht16.04.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 2 O 347/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-04-16

Aktenzeichen: 2 O 347/07

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0416.2O347.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000,-€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2007 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Forderung gemäß Ziffer 1 der Klage aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6% und die Beklagte zu 94 %.

  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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