4 Ks - 900 Js 1426/04 - 46/07•Landgericht Bonn, 2008-03-31, 4 Ks - 900 Js 1426/04 - 46/07
Landgericht Bonn, 2008-03-31, 4 Ks - 900 Js 1426/04 - 46/07
4 Ks - 900 Js 1426/04 - 46/07Kantonsgericht31.03.2008
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 4 Ks - 900 Js 1426/04 - 46/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-03-31
Aktenzeichen: 4 Ks - 900 Js 1426/04 - 46/07
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0331.4KS900JS1426.04.4.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. große Strafkammer als Schwurgericht
Tenor
Der Angeklagte I wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von
acht Jahren
verurteilt. Er trägt die Kosten seines Verfahrens, seine notwendigen Auslagen und die der Nebenklägerin.
Der Angeklagte I2 wird freigesprochen. Seine notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Er ist für die erlittene Untersuchungshaft und sonstige Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.
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Bzgl. I: §§ 212, 21 StGB –
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Bzgl. I2 § 2 StrEG –
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