6 T 396/07•Landgericht Bonn, 2008-02-18, 6 T 396/07
Landgericht Bonn, 2008-02-18, 6 T 396/07
6 T 396/07Kantonsgericht18.02.2008
Regest
Betreibt der Mieter gegen den Vermieter ein selbständiges Beweisverfahren zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Vorschuss für/oder Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme mit der Behauptung, es sei der Austausch/die Erneuerung aller Fenster wegen Undichtigkeit erforderlich, weil diese nicht mehr reparaturfähig seien, und ergibt das eingeholte Gutachten, dass die Undichtigkeit mit geringfügigen Einstellungsmaßnahmen an den Fenstern beseitigt werden kann, bemisst sich der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach den Kosten, die entstanden wären, wären alle Fenster zu erneuern gewesen. Es sind weder die Kosten der Einstellungsmaßnahmen noch der Jahresbetrag einer angemessenen Minderung (§ 41 Abs. 5 GKG) maßgebend, letzteres auch dann nicht, wenn der Mieter zusätzlich eine Minderung auf den behaupteten Mangel aller Fenster stützt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 396/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-18
Aktenzeichen: 6 T 396/07
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0218.6T396.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 41 Abs. 5 GKG
Leitsätze
Betreibt der Mieter gegen den Vermieter ein selbständiges Beweisverfahren zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Vorschuss für/oder Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme mit der Behauptung, es sei der Austausch/die Erneuerung aller Fenster wegen Undichtigkeit erforderlich, weil diese nicht mehr reparaturfähig seien, und ergibt das eingeholte Gutachten, dass die Undichtigkeit mit geringfügigen Einstellungsmaßnahmen an den Fenstern beseitigt werden kann, bemisst sich der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach den Kosten, die entstanden wären, wären alle Fenster zu erneuern gewesen. Es sind weder die Kosten der Einstellungsmaßnahmen noch der Jahresbetrag einer angemessenen Minderung (§ 41 Abs. 5 GKG) maßgebend, letzteres auch dann nicht, wenn der Mieter zusätzlich eine Minderung auf den behaupteten Mangel aller Fenster stützt.
Tenor
Aus den Gründen der Hinweisverfügung des Kammervorsitzenden vom 21.01.2008, der sich die Kammer anschließt und der die Verfahrensbeteiligten nicht entgegengetreten sind, werden der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 07.12.2007 und der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts vom 10.10.2007 aufgehoben.
Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 7.000,00 € festgesetzt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Die zur Entscheidung stehende Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die vorstehende Beschwerdeentscheidung sich orientiert an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diese auf den konkreten Einzelfall anwendet.
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