Landgericht Bonn, 2008-02-14, 6 T 27/08

6 T 27/08Kantonsgericht14.02.2008

Regest

Der Streitwert für die Untersagung der Inanspruchnahme einer Mietbürgschaft wegen angeblicher Forderungen des Vermieters im Wege der einstweiligen Verfügung bestimmt sich nach dem für den Mieter zu erwartenden Zinsschaden.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 27/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-02-14

Aktenzeichen: 6 T 27/08

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0214.6T27.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: § 3 ZPO, §§ 48, 53, 68 GKG

Leitsätze

Der Streitwert für die Untersagung der Inanspruchnahme einer Mietbürgschaft wegen angeblicher Forderungen des Vermieters im Wege der einstweiligen Verfügung bestimmt sich nach dem für den Mieter zu erwartenden Zinsschaden.

Tenor

Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

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