6 T 27/08•Landgericht Bonn, 2008-02-14, 6 T 27/08
Landgericht Bonn, 2008-02-14, 6 T 27/08
6 T 27/08Kantonsgericht14.02.2008
Regest
Der Streitwert für die Untersagung der Inanspruchnahme einer Mietbürgschaft wegen angeblicher Forderungen des Vermieters im Wege der einstweiligen Verfügung bestimmt sich nach dem für den Mieter zu erwartenden Zinsschaden.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 27/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-14
Aktenzeichen: 6 T 27/08
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0214.6T27.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 3 ZPO, §§ 48, 53, 68 GKG
Leitsätze
Der Streitwert für die Untersagung der Inanspruchnahme einer Mietbürgschaft wegen angeblicher Forderungen des Vermieters im Wege der einstweiligen Verfügung bestimmt sich nach dem für den Mieter zu erwartenden Zinsschaden.
Tenor
Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
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