Landgericht Bonn, 2008-01-03, 12 O 161/07

12 O 161/07Kantonsgericht03.01.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 12 O 161/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-03

Aktenzeichen: 12 O 161/07

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0103.12O161.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Kammervorsitzenden vom 11.10.2007 wird auf-gehoben.

Der Antrag der Verfügungsklägerin vom 10.10.2007 auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

Der Kostenausspruch ist zugunsten der Verfügungsbeklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar doch bleibt der Verfügungsklägerin vorbehalten, eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000,00 € abzuwenden, sofern nicht der Verfügungsbeklagte vor der vorläufigen Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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