9 O 260/07•Landgericht Bonn, 2007-11-13, 9 O 260/07
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 9 O 260/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-11-13
Aktenzeichen: 9 O 260/07
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:1113.9O260.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Geburtsnamen, den Namen, den sie bis zur Bestimmung des Ehenamens „ T “ anlässlich der Eheschließung mit dem Kläger geführt hat, oder für den Fall einer zwischenzeitlich erfolgten erneuten Eheschließung den Namen ihres neuen Ehegatten, jeweils ohne Voranstellung oder Anfügung des Ehenamens „ T “, anzunehmen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.