Landgericht Bonn, 2007-11-08, 12 O 169/07

12 O 169/07Kantonsgericht08.11.2007

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 12 O 169/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-11-08

Aktenzeichen: 12 O 169/07

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:1108.12O169.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

Der Kostenausspruch ist zugunsten der Verfügungsbeklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, doch bleibt der Verfügungsklägerin vorbehalten, eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 450,00 € abzuwenden, sofern nicht die Verfügungsbeklagte vor der vorläufigen Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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