Landgericht Bonn, 2007-10-31, 5 S 66/07

5 S 66/07Kantonsgericht31.10.2007

Regest

1. Es existiert keine Verpflichtung für ein Telekommunationsunternehmen für die Verlegung von Telekommunikationslinien vorrangig öffentlichen Gund und Boden in Anspruch zu nehmen. 2. Ein Telekommunikationsunternehmen ist analog § 1023 BGB zur Verlegung von Telekommunikationslinien verpflichtet.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 5 S 66/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-10-31

Aktenzeichen: 5 S 66/07

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:1031.5S66.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: § 76 TKG

Leitsätze

  1. Es existiert keine Verpflichtung für ein Telekommunationsunternehmen für die Verlegung von Telekommunikationslinien vorrangig öffentlichen Gund und Boden in Anspruch zu nehmen.

  2. Ein Telekommunikationsunternehmen ist analog § 1023 BGB zur Verlegung von Telekommunikationslinien verpflichtet.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 3. Mai 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 3 C 322/06 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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