5 S 66/07•Landgericht Bonn, 2007-10-31, 5 S 66/07
Landgericht Bonn, 2007-10-31, 5 S 66/07
5 S 66/07Kantonsgericht31.10.2007
Regest
1. Es existiert keine Verpflichtung für ein Telekommunationsunternehmen für die Verlegung von Telekommunikationslinien vorrangig öffentlichen Gund und Boden in Anspruch zu nehmen. 2. Ein Telekommunikationsunternehmen ist analog § 1023 BGB zur Verlegung von Telekommunikationslinien verpflichtet.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 5 S 66/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-10-31
Aktenzeichen: 5 S 66/07
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:1031.5S66.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: § 76 TKG
Leitsätze
-
Es existiert keine Verpflichtung für ein Telekommunationsunternehmen für die Verlegung von Telekommunikationslinien vorrangig öffentlichen Gund und Boden in Anspruch zu nehmen.
-
Ein Telekommunikationsunternehmen ist analog § 1023 BGB zur Verlegung von Telekommunikationslinien verpflichtet.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 3. Mai 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 3 C 322/06 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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