6 T 85/07•Landgericht Bonn, 2007-05-04, 6 T 85/07
Landgericht Bonn, 2007-05-04, 6 T 85/07
6 T 85/07Kantonsgericht04.05.2007
Regest
Im Mahnverfahren entsteht für eine Besprechung des Antragsteller-Anwalts mit dem Antragsgegner, die dem Ziel des Erlasses eines Vollstreckungsbescheides dient, gegen den dann kein Einspruch eingelegt werden soll, eine Terminsbebühr.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 85/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-05-04
Aktenzeichen: 6 T 85/07
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0504.6T85.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 13, Nr. 3104, Vorbem. 3.3.2 zu Nr. 3305 VV RVG
Leitsätze
Im Mahnverfahren entsteht für eine Besprechung des Antragsteller-Anwalts mit dem Antragsgegner, die dem Ziel des Erlasses eines Vollstreckungsbescheides dient, gegen den dann kein Einspruch eingelegt werden soll, eine Terminsbebühr.
Tenor
Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 21.03.2007 –06-2621627-04-N- wird aufgehoben.
Der Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 05.12.2006 –06-2621627-04-N-, durch den der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung einer Terminsgebühr zurückgewiesen worden ist, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die von dem Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden über den in dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 07.12.2006 –06-2621627-04-N- bereits festgesetzten Betrag hinaus auf weitere 631,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 07.12.2006 festgesetzt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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