6 T 113/07•Landgericht Bonn, 2007-04-25, 6 T 113/07
Landgericht Bonn, 2007-04-25, 6 T 113/07
6 T 113/07Kantonsgericht25.04.2007
Regest
Stellt der Schuldner einen Eigenantrag auf Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens verbunden mit einem Restschuldbefreiungsantrag und gibt er im Zusammenhang mit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO keinen Hinweis nach § 287 Abs. 2 Satz 2 ZPO, kann der Restschuldbefreiungsantrag nicht wegen Unvollständigkeit als unzulässig verworfen/zurückgewiesen werden, es sei denn, der Schuldner hätte wegen vor der Abtretungserklärung tatsächlich doch erfolgter Abtretung/Verpfändung an Dritte einen ausdrücklichen Hinweis darauf nach § 287 Abs. 2 Satz 2 InsO geben müssen. Gibt der Schuldner den nach § 287 Abs. 2 Satz 2 InsO vorgeschriebenen Hinweis nicht, enthält sein Schweigen zugleich die stillschweigende Erklärung, eine vorherige Abtretung oder Verpfändung der Forderungen sei nicht erfolgt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 113/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-04-25
Aktenzeichen: 6 T 113/07
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0425.6T113.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: InsO § 287 Abs. 2 Satz 2
Leitsätze
Stellt der Schuldner einen Eigenantrag auf Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens verbunden mit einem Restschuldbefreiungsantrag und gibt er im Zusammenhang mit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO keinen Hinweis nach § 287 Abs. 2 Satz 2 ZPO, kann der Restschuldbefreiungsantrag nicht wegen Unvollständigkeit als unzulässig verworfen/zurückgewiesen werden, es sei denn, der Schuldner hätte wegen vor der Abtretungserklärung tatsächlich doch erfolgter Abtretung/Verpfändung an Dritte einen ausdrücklichen Hinweis darauf nach § 287 Abs. 2 Satz 2 InsO geben müssen.
Gibt der Schuldner den nach § 287 Abs. 2 Satz 2 InsO vorgeschriebenen Hinweis nicht, enthält sein Schweigen zugleich die stillschweigende Erklärung, eine vorherige Abtretung oder Verpfändung der Forderungen sei nicht erfolgt.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 29.03.2007 – 98 IN 210/03- und der Nichtabhilfebeschluss vom 18.04.2007 werden aufgehoben.
Das Verfahren wird zur anderweitigen Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Amtsgericht darf den Antrag auf Restschuldbefreiung nicht als unzulässig verwerfen/zurückweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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