Landgericht Bonn, 2007-04-02, 5 T 33/07

5 T 33/07Kantonsgericht02.04.2007

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 5 T 33/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-04-02

Aktenzeichen: 5 T 33/07

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0402.5T33.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: § 19 TKV

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 5. März 2007 – 9 C 117/07 - aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet,

  1. die Sperre des Zugangs der Antragstellerin zum Internet zu der U -Online- Nr. 55..................... aufzuheben und den Zugang freizuschalten und

  2. die Sperre des Festnetz-Telefonanschlusses der Antragsgegnerin zu der Telefonnummer 0........./58.......... aufzuheben und den Telefonanschluss freizuschalten.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Antrags-gegnerin.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.