Landgericht Bonn, 2007-03-21, 6 T 63/07

6 T 63/07Kantonsgericht21.03.2007

Regest

Zum Streitwert des Unterlassungsbegehrens bezüglich unerwünschter Telefax-Werbung. Zulassung der weiteren Beschwerde insbesondere wegen der Frage, ob bei der Streitwertbemessung nur die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, oder ob auch generalpräventive Überlegungen dabei anzustellen sind.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 63/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-03-21

Aktenzeichen: 6 T 63/07

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0321.6T63.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: ZPO § 3

Leitsätze

Zum Streitwert des Unterlassungsbegehrens bezüglich unerwünschter Telefax-Werbung.

Zulassung der weiteren Beschwerde insbesondere wegen der Frage, ob bei der Streitwertbemessung nur die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, oder ob auch generalpräventive Überlegungen dabei anzustellen sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 08.02.2007 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 02.02.2007 in der Fassung des Beschlusses vom 27.02.2007, durch den das Amtsgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen hat, wird der Streitwert des Verfahrens erster Instanz in Abänderung der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung auf 2.000,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

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