15 O 198/06•Landgericht Bonn, 2006-08-25, 15 O 198/06
Landgericht Bonn, 2006-08-25, 15 O 198/06
15 O 198/06Kantonsgericht25.08.2006
Regest
1. Ein Prozessfinanzierungsvertrag, der die Beitreibung einer anwaltlichen Honorarforderung zum Gegenstand hat, ist ohne Einwiligung des Mandanten gem. §§ 134 BGB i.V.m. 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nichtig. 2. Durch einen Prozessfinanzierungsvertrag wird eine (stille) Innengesellschaft bürgerlichen Rechts nicht begründet. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind auf einen Prozessfinanzierungsvertrag nicht anwendbar.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 15 O 198/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-08-25
Aktenzeichen: 15 O 198/06
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0825.15O198.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Normen: § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Leitsätze
Ein Prozessfinanzierungsvertrag, der die Beitreibung einer anwaltlichen Honorarforderung zum Gegenstand hat, ist ohne Einwiligung des Mandanten gem. §§ 134 BGB i.V.m. 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nichtig.
Durch einen Prozessfinanzierungsvertrag wird eine (stille) Innengesellschaft bürgerlichen Rechts nicht begründet. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind auf einen Prozessfinanzierungsvertrag nicht anwendbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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