Landgericht Bonn, 2006-08-11, 10 O 532/05

10 O 532/05Kantonsgericht11.08.2006

Regest

1. Von der DTAG als Herausgeberin von öffentlichen Telefonverzeichnissen kann die Bearbeitung von Änderungswünschen die ein Kunde anderer Anbieter unmittelbar an sie richtet nicht verlangt werden. 2. Mit dem Wechsel des Anbieters geht die Verantwortlichkeit für bestehende Eintragungen automatisch auf den neuen Anbieter über. Für den Fall der Portierung der Rufnummer erfolgt eine Entfernung bestehender Einträge nur auf Antrag.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 10 O 532/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-08-11

Aktenzeichen: 10 O 532/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0811.10O532.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Normen: §§ 89 Abs. 8 TKG 1996, 21 Abs. 4 TKV

Leitsätze

Von der DTAG als Herausgeberin von öffentlichen Telefonverzeichnissen kann die Bearbeitung von Änderungswünschen die ein Kunde anderer Anbieter unmittelbar an sie richtet nicht verlangt werden.

Mit dem Wechsel des Anbieters geht die Verantwortlichkeit für bestehende Eintragungen automatisch auf den neuen Anbieter über. Für den Fall der Portierung der Rufnummer erfolgt eine Entfernung bestehender Einträge nur auf Antrag.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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