Landgericht Bonn, 2006-04-11, 10 O 538/05

10 O 538/05Kantonsgericht11.04.2006

Regest

Bei der Benutzung eines öffentlichen Fernsprechautomaten ist regelmäßig ein Anspruch des Benutzers gegen den Telekommunikationsdienstleister auf Ausstellung einer den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG genügenden Rechnung stillschweigend abbedungen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 10 O 538/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-04-11

Aktenzeichen: 10 O 538/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0411.10O538.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Normen: § 14 UStG, § 242 BGB

Leitsätze

Bei der Benutzung eines öffentlichen Fernsprechautomaten ist regelmäßig ein Anspruch des Benutzers gegen den Telekommunikationsdienstleister auf Ausstellung einer den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG genügenden Rechnung stillschweigend abbedungen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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