6 T 56/06•Landgericht Bonn, 2006-03-10, 6 T 56/06
Landgericht Bonn, 2006-03-10, 6 T 56/06
6 T 56/06Kantonsgericht10.03.2006
Regest
Für ab dem 01.07.2004 anhängig gewordene Räumungsrechtsstreite richtet sich der Streitwert nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG. Gemäß der Legaldefinition des Begriffes Entgelt in § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG sind Nebenkostenvorauszahlungen, über die abzurechnen ist, nicht zu berücksichtigen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 56/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-03-10
Aktenzeichen: 6 T 56/06
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0310.6T56.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 GKG
Leitsätze
Für ab dem 01.07.2004 anhängig gewordene Räumungsrechtsstreite richtet sich der Streitwert nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG. Gemäß der Legaldefinition des Begriffes Entgelt in § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG sind Nebenkostenvorauszahlungen, über die abzurechnen ist, nicht zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
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