Landgericht Bonn, 2006-03-10, 6 T 56/06

6 T 56/06Kantonsgericht10.03.2006

Regest

Für ab dem 01.07.2004 anhängig gewordene Räumungsrechtsstreite richtet sich der Streitwert nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG. Gemäß der Legaldefinition des Begriffes Entgelt in § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG sind Nebenkostenvorauszahlungen, über die abzurechnen ist, nicht zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 56/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-03-10

Aktenzeichen: 6 T 56/06

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0310.6T56.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 GKG

Leitsätze

Für ab dem 01.07.2004 anhängig gewordene Räumungsrechtsstreite richtet sich der Streitwert nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG. Gemäß der Legaldefinition des Begriffes Entgelt in § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG sind Nebenkostenvorauszahlungen, über die abzurechnen ist, nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

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