6 S 279/05•Landgericht Bonn, 2006-03-02, 6 S 279/05
Landgericht Bonn, 2006-03-02, 6 S 279/05
6 S 279/05Kantonsgericht02.03.2006
Regest
1. Vorgerichtliche Kündigung eines Mietverhältnisses und anschließende Räumungsklage betreffen bezüglich der anwaltlichen Tätigkeit denselben Gegenstand. 2. Eine nach Nr. 2400 VV RVG entstandene Geschäftsgebühr unterliegt gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG der (hälftigen) Anrechnung.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 S 279/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-02
Aktenzeichen: 6 S 279/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0302.6S279.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: Nr. 2400 VV RVG und Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG
Leitsätze
Vorgerichtliche Kündigung eines Mietverhältnisses und anschließende Räumungsklage betreffen bezüglich der anwaltlichen Tätigkeit denselben Gegenstand.
Eine nach Nr. 2400 VV RVG entstandene Geschäftsgebühr unterliegt gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG der (hälftigen) Anrechnung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.11.2005 verkündete Urteil des Amtgerichts Siegburg - 117 C 201/05 – wird in Höhe eines Betrages von € 167,39 als unzulässig verworfen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das am 16.11.2005 verkündete Urteil des Amtgerichts Siegburg - 117 C 201/05 - zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, der aufgrund dieses Urteils vollstreckbar ist, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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