Landgericht Bonn, 2006-02-03, 6 T 154/05

6 T 154/05Kantonsgericht03.02.2006

Regest

Eine außerordentliche (sofortige) Beschwerde wegen greibarer Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung gibt es auch im Bereich der InsO nicht mehr.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 154/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-02-03

Aktenzeichen: 6 T 154/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0203.6T154.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 4, 34 InsO

Leitsätze

Eine außerordentliche (sofortige) Beschwerde wegen greibarer Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung gibt es auch im Bereich der InsO nicht mehr.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

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