6 T 154/05•Landgericht Bonn, 2006-02-03, 6 T 154/05
Landgericht Bonn, 2006-02-03, 6 T 154/05
6 T 154/05Kantonsgericht03.02.2006
Regest
Eine außerordentliche (sofortige) Beschwerde wegen greibarer Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung gibt es auch im Bereich der InsO nicht mehr.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 154/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-02-03
Aktenzeichen: 6 T 154/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0203.6T154.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: §§ 4, 34 InsO
Leitsätze
Eine außerordentliche (sofortige) Beschwerde wegen greibarer Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung gibt es auch im Bereich der InsO nicht mehr.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
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