6 T 356/05•Landgericht Bonn, 2006-01-31, 6 T 356/05
Landgericht Bonn, 2006-01-31, 6 T 356/05
6 T 356/05Kantonsgericht31.01.2006
Regest
1. Auch im Teilungsversteigerungsverfahren bedarf die sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung des festgesetzten Verkehrswertes des Rechtschutzinteresses im Einzelfall. 2. Das Interesse eines der beteiligten Eigentümer, den Grundbeseitz selbst zu einem möglichst niedrigen Gebot ersteigern zu können, ist als verfahrenszweckwidrig nicht schutzwürdig.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 356/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-01-31
Aktenzeichen: 6 T 356/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0131.6T356.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 74 a ZVG, §§ 180 ff ZVG
Leitsätze
Auch im Teilungsversteigerungsverfahren bedarf die sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung des festgesetzten Verkehrswertes des Rechtschutzinteresses im Einzelfall.
Das Interesse eines der beteiligten Eigentümer, den Grundbeseitz selbst zu einem möglichst niedrigen Gebot ersteigern zu können, ist als verfahrenszweckwidrig nicht schutzwürdig.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner vom 25.10./02.11.2005 gegen den Verkehrswertbeschluss des Amtsgerichts Königswinter vom 06.10.2005 –8 K 34/04- in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 24.10.2005 wird kostenpflichtig verworfen.
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