6 T 234/05•Landgericht Bonn, 2006-01-20, 6 T 234/05
Landgericht Bonn, 2006-01-20, 6 T 234/05
6 T 234/05Kantonsgericht20.01.2006
Regest
Die beabsichtigte Herausgabeklage ist mutwillig im Sinne § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn sich der Beklagte mit einem Zurückbehaltungsrecht wegen ihm gegen den Kläger zustehender Zahlungsansprüche verteidigt und der Kläger vorträgt, zu deren Erfüllung nicht in der Lage zu sein.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 234/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-01-20
Aktenzeichen: 6 T 234/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0120.6T234.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Leitsätze
Die beabsichtigte Herausgabeklage ist mutwillig im Sinne § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn sich der Beklagte mit einem Zurückbehaltungsrecht wegen ihm gegen den Kläger zustehender Zahlungsansprüche verteidigt und der Kläger vorträgt, zu deren Erfüllung nicht in der Lage zu sein.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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