Landgericht Bonn, 2006-01-20, 6 T 234/05

6 T 234/05Kantonsgericht20.01.2006

Regest

Die beabsichtigte Herausgabeklage ist mutwillig im Sinne § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn sich der Beklagte mit einem Zurückbehaltungsrecht wegen ihm gegen den Kläger zustehender Zahlungsansprüche verteidigt und der Kläger vorträgt, zu deren Erfüllung nicht in der Lage zu sein.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 234/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-01-20

Aktenzeichen: 6 T 234/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0120.6T234.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Leitsätze

Die beabsichtigte Herausgabeklage ist mutwillig im Sinne § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn sich der Beklagte mit einem Zurückbehaltungsrecht wegen ihm gegen den Kläger zustehender Zahlungsansprüche verteidigt und der Kläger vorträgt, zu deren Erfüllung nicht in der Lage zu sein.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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