Landgericht Bonn, 2006-01-10, 11 O 79/05

11 O 79/05Kantonsgericht10.01.2006

Regest

§ 301 S. 1 AktG ist nicht über seinen Wortlaut hinaus auf gewinnunabhängige Festvergütungen anzuwenden, die an einen (typischen) stillen Gesellschafter für dessen Einlage gezahlt werden.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 11 O 79/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-01-10

Aktenzeichen: 11 O 79/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0110.11O79.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Normen: § 301 AktG

Leitsätze

§ 301 S. 1 AktG ist nicht über seinen Wortlaut hinaus auf gewinnunabhängige Festvergütungen anzuwenden, die an einen (typischen) stillen Gesellschafter für dessen Einlage gezahlt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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