Landgericht Bonn, 2006-01-09, 6 T 46/04

6 T 46/04Kantonsgericht09.01.2006

Regest

1. Das Erfordern i.S.v. § 145 Abs. 3 Satz 1 KostO muss sich auf das Aushändigen beziehen. 2. Wird mit einem Notar ein Beurkundungstermin vereinbart, liegt auch in einer etwaigen Bitte an den Notar, einen Urkundsentwurf zu erstellen, kein ausdrückliches oder stillschweigendes Erfordern der Aushändigung dieses Entwurfs vor dem Termin.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 46/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-01-09

Aktenzeichen: 6 T 46/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0109.6T46.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 145 Abs. 3 Satz 1, 156 Abs. 1 Satz 1 KostO

Leitsätze

Das Erfordern i.S.v. § 145 Abs. 3 Satz 1 KostO muss sich auf das Aushändigen beziehen.

Wird mit einem Notar ein Beurkundungstermin vereinbart, liegt auch in einer etwaigen Bitte an den Notar, einen Urkundsentwurf zu erstellen, kein ausdrückliches oder stillschweigendes Erfordern der Aushändigung dieses Entwurfs vor dem Termin.

Tenor

Die angefochtene Kostenrechnung wird aufgehoben.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

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