6 T 46/04•Landgericht Bonn, 2006-01-09, 6 T 46/04
Landgericht Bonn, 2006-01-09, 6 T 46/04
6 T 46/04Kantonsgericht09.01.2006
Regest
1. Das Erfordern i.S.v. § 145 Abs. 3 Satz 1 KostO muss sich auf das Aushändigen beziehen. 2. Wird mit einem Notar ein Beurkundungstermin vereinbart, liegt auch in einer etwaigen Bitte an den Notar, einen Urkundsentwurf zu erstellen, kein ausdrückliches oder stillschweigendes Erfordern der Aushändigung dieses Entwurfs vor dem Termin.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 46/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-01-09
Aktenzeichen: 6 T 46/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0109.6T46.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: §§ 145 Abs. 3 Satz 1, 156 Abs. 1 Satz 1 KostO
Leitsätze
Das Erfordern i.S.v. § 145 Abs. 3 Satz 1 KostO muss sich auf das Aushändigen beziehen.
Wird mit einem Notar ein Beurkundungstermin vereinbart, liegt auch in einer etwaigen Bitte an den Notar, einen Urkundsentwurf zu erstellen, kein ausdrückliches oder stillschweigendes Erfordern der Aushändigung dieses Entwurfs vor dem Termin.
Tenor
Die angefochtene Kostenrechnung wird aufgehoben.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
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