6 S 220/04•Landgericht Bonn, 2005-06-23, 6 S 220/04
Landgericht Bonn, 2005-06-23, 6 S 220/04
6 S 220/04Kantonsgericht23.06.2005
Regest
Dem Bereicherungsanspruch des als Schenker Leistenden gegnüber dem als Mitteilnehmer des Spielsystems Herzkreis Beschenkten steht § 817 Satz 2 BGB entgegen, wenn der Leistende durch seine Einstiegszahlung den Zugang zu dem anstößigen Spielsystem erhalten hat und das Gericht darüber hinaus festgestellt hat, dass sich der Leistende einer solchen möglichen Sittenwidrigkeit auch bewusst gewesen ist, oder dass er sich dieser Einsicht leichtfertig verschlossen hat.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 S 220/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-06-23
Aktenzeichen: 6 S 220/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0623.6S220.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: §§ 812 I 1, 817 S.2 BGB
Leitsätze
Dem Bereicherungsanspruch des als Schenker Leistenden gegnüber dem als Mitteilnehmer des Spielsystems Herzkreis Beschenkten steht § 817 Satz 2 BGB entgegen, wenn der Leistende durch seine Einstiegszahlung den Zugang zu dem anstößigen Spielsystem erhalten hat und das Gericht darüber hinaus festgestellt hat, dass sich der Leistende einer solchen möglichen Sittenwidrigkeit auch bewusst gewesen ist, oder dass er sich dieser Einsicht leichtfertig verschlossen hat.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Juli 2004 verkündete Urteil des Amtsgericht Bonn - 14 C 467/03 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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