Landgericht Bonn, 2005-05-12, 12 O 25/05

12 O 25/05Kantonsgericht12.05.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 12 O 25/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-05-12

Aktenzeichen: 12 O 25/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0512.12O25.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Tenor

1.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzten, der dieser durch das Nichterscheinen der Anzeige gemäß Auftragsnummer $&$###### im E2-Volkslaufkalender 2005 entstanden ist.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3.

Der Kostenausspruch ist zugunsten der Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, doch bleibt der Beklagten vorbehalten, eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000,00 € abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der vorläufigen Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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