Landgericht Bonn, 2005-05-03, 8 T 54/05

8 T 54/05Kantonsgericht03.05.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 8 T 54/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-05-03

Aktenzeichen: 8 T 54/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0503.8T54.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 10.03.2005 aufgehoben.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 17.12.2003 wird dahin geändert, dass er über die bisher festgesetzten Beträge hinaus wegen weiterer Gebühren und Auslagen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in Höhe von 374,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 31.01.2005 ergeht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

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