8 T 54/05•Landgericht Bonn, 2005-05-03, 8 T 54/05
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 8 T 54/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-05-03
Aktenzeichen: 8 T 54/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0503.8T54.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 10.03.2005 aufgehoben.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 17.12.2003 wird dahin geändert, dass er über die bisher festgesetzten Beträge hinaus wegen weiterer Gebühren und Auslagen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in Höhe von 374,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 31.01.2005 ergeht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.