8 T 39/05•Landgericht Bonn, 2005-04-29, 8 T 39/05
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 8 T 39/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-04-29
Aktenzeichen: 8 T 39/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0429.8T39.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 01.03.2005 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15.02.2005 – 5 C 228/04 – aufgehoben und die Sache zur Festsetzung gemäß § 104 ZPO an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Amtsgericht Bonn übertragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 263,09 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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