Landgericht Bonn, 2005-04-29, 8 T 39/05

8 T 39/05Kantonsgericht29.04.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 8 T 39/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-04-29

Aktenzeichen: 8 T 39/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0429.8T39.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 01.03.2005 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15.02.2005 – 5 C 228/04 – aufgehoben und die Sache zur Festsetzung gemäß § 104 ZPO an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Amtsgericht Bonn übertragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 263,09 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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