2 O 506/04•Landgericht Bonn, 2005-04-15, 2 O 506/04
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 2 O 506/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-15
Aktenzeichen: 2 O 506/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0415.2O506.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: § 50 ZVG, §§ 1191, 1168 BGB
Tenor
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt,
die Zwangsvollstreckung in das Grundstück E , eingetragen im Grundbuch von Z des Amtsgerichts X, Blatt 2....., zu dulden und zwar aus der in Abt. III Nr. 2 eingetragenen Grundschuld über 18.000,00 DM (9.203,25 EUR) und aus der in Abt. III Nr. 5 eingetragenen Grundschuld über 6.000,00 DM (3.067,75 EUR) nebst eingetragener Zinsen,
zu Gunsten der Klägerin die Eintragung von Grundschulden im Grundbuch von Z des Amtsgerichts X, Blatt 2....., Abt.III
Rang 3: 10.225,84 EUR
Rang 4: 5.112,92 EUR
Rang 6: 10.225,84 EUR
Rang 7: 17.895,21 EUR.
jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2001 zu bewilligen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 66.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
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