11 O 112/04•Landgericht Bonn, 2005-04-01, 11 O 112/04
Landgericht Bonn, 2005-04-01, 11 O 112/04
11 O 112/04Kantonsgericht01.04.2005
Regest
1. § 193 BGB über den Fristablauf an Sonn- und Feiertagen ist auf die Frage des Verzugsbeginns nicht anwendbar. 2. Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Leistung einer Geldschuld ist wegen Art. 3 Abs. 1 c) ii) der EG-Verzugsrichtlinie auf den Zeitpunkt des Geldeingangs abzustellen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 11 O 112/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-01
Aktenzeichen: 11 O 112/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0401.11O112.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Normen: BGB §§ 193, 269, 270
Leitsätze
§ 193 BGB über den Fristablauf an Sonn- und Feiertagen ist auf die Frage des Verzugsbeginns nicht anwendbar.
Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Leistung einer Geldschuld ist wegen Art. 3 Abs. 1 c) ii) der EG-Verzugsrichtlinie auf den Zeitpunkt des Geldeingangs abzustellen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 539.013,59 € zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 12%, der Beklagten zu 88% auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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