6 S 242/04•Landgericht Bonn, 2005-02-10, 6 S 242/04
Landgericht Bonn, 2005-02-10, 6 S 242/04
6 S 242/04Kantonsgericht10.02.2005
Regest
1. Zum Herstellerbegriff des Produktsicherheitsgesetzes. 2. § 6 ProdSG ist Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB 3. Zum Schmerzensgeldanspruch bei Verletzung an einem nicht sicheren Produkt (Schadensfall vor dem 01.08.2002)
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 S 242/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-10
Aktenzeichen: 6 S 242/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0210.6S242.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: §§ 3 Abs. 1 , 6 ProdSG, 823 Abs. 2, 847 (a.F.) BGB
Leitsätze
Zum Herstellerbegriff des Produktsicherheitsgesetzes.
§ 6 ProdSG ist Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB
Zum Schmerzensgeldanspruch bei Verletzung an einem nicht sicheren Produkt (Schadensfall vor dem 01.08.2002)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. August 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 3 C 55/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Bankinstituts erbracht werden.
Die Revision wird zugelassen.
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