6 T 10/05•Landgericht Bonn, 2005-02-03, 6 T 10/05
Landgericht Bonn, 2005-02-03, 6 T 10/05
6 T 10/05Kantonsgericht03.02.2005
Regest
Der Schuldnereigentümer hat regelmäßig kein Rechtschutzinteresse an einer Herabsetzung des Verkehrswertes. Wird die Verkehrswertfestsetzung vom Schuldner mit dem Ziel der Herabsetzung mit der Beschwerde angefochten, bedarf es daher der Darlegung, worin das Interesse an der Herabsetzung bestehen soll.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 10/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-02-03
Aktenzeichen: 6 T 10/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0203.6T10.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: §§ 74 a, 85 a ZVG
Leitsätze
Der Schuldnereigentümer hat regelmäßig kein Rechtschutzinteresse an einer Herabsetzung des Verkehrswertes. Wird die Verkehrswertfestsetzung vom Schuldner mit dem Ziel der Herabsetzung mit der Beschwerde angefochten, bedarf es daher der Darlegung, worin das Interesse an der Herabsetzung bestehen soll.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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