Landgericht Bonn, 2005-01-21, 6 T 1/05

6 T 1/05Kantonsgericht21.01.2005

Regest

1. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ist kein "anderer Grund" im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. 2. Zur Auslegung des Begriffs "daraufhin" in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. 3. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gilt auch bei Wegfall des Klagegrundes vor Anhängigkeit.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 1/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-01-21

Aktenzeichen: 6 T 1/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0121.6T1.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO

Leitsätze

Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ist kein "anderer Grund" im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Zur Auslegung des Begriffs "daraufhin" in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.

§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gilt auch bei Wegfall des Klagegrundes vor Anhängigkeit.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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