6 T 1/05•Landgericht Bonn, 2005-01-21, 6 T 1/05
Landgericht Bonn, 2005-01-21, 6 T 1/05
6 T 1/05Kantonsgericht21.01.2005
Regest
1. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ist kein "anderer Grund" im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. 2. Zur Auslegung des Begriffs "daraufhin" in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. 3. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gilt auch bei Wegfall des Klagegrundes vor Anhängigkeit.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 1/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-01-21
Aktenzeichen: 6 T 1/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0121.6T1.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO
Leitsätze
Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ist kein "anderer Grund" im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Zur Auslegung des Begriffs "daraufhin" in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gilt auch bei Wegfall des Klagegrundes vor Anhängigkeit.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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