Landgericht Bonn, 2004-12-06, 6 S 225/04

6 S 225/04Kantonsgericht06.12.2004

Regest

1. Hinsichtlich der Pflicht des Erwerbers zur Auskehrung einer Mietkaution ist auf Erwerbsfälle vor dem 01.09.2001 § 572 S. 2 BGB (a.F.) anzuwenden. § 566 a) S 1. BGB (n.F.) ist wegen insoweit verfassungsrechtlich unzulässiger Rückwirkung auf diese Altfälle nicht anzuwenden. 2. Im Rahmen des § 572 S. 2 (a.F.) trägt der Mieter die Beweislast für seine Behauptung, der Erwerber habe vom Veräußerer die Mietkaution erhalten.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 S 225/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-12-06

Aktenzeichen: 6 S 225/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:1206.6S225.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 572 S. 2 BGB (a.F.), 566 a) S. 1 BGB (n.F.), 57 ZVG, Art. 229 § 3 EGBGB

Leitsätze

Hinsichtlich der Pflicht des Erwerbers zur Auskehrung einer Mietkaution ist auf Erwerbsfälle vor dem 01.09.2001 § 572 S. 2 BGB (a.F.) anzuwenden. § 566 a) S 1. BGB (n.F.) ist wegen insoweit verfassungsrechtlich unzulässiger Rückwirkung auf diese Altfälle nicht anzuwenden.

Im Rahmen des § 572 S. 2 (a.F.) trägt der Mieter die Beweislast für seine Behauptung, der Erwerber habe vom Veräußerer die Mietkaution erhalten.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 11.08.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegburg - 115 C 145/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% desjenigen Betrags abwenden, der für den Beklagten auf Grund dieses Urteils vollstreckbar ist; dies gilt nicht, wenn der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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