Landgericht Bonn, 2004-11-12, 1 O 307/04

1 O 307/04Kantonsgericht12.11.2004

Regest

Keine Vermutung zur Sittenwidrigkeit eines im Rahmen einer Internetauktion zustandegekommenen Vertrages, wenn Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis zueinander stehen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 1 O 307/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-11-12

Aktenzeichen: 1 O 307/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:1112.1O307.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Normen: § 280 BGB, § 156 BGB, § 138 BGB, § 119 BGB

Leitsätze

Keine Vermutung zur Sittenwidrigkeit eines im Rahmen einer Internetauktion zustandegekommenen Vertrages, wenn Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis zueinander stehen.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.500,00 EUR nebst

Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreit trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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