Landgericht Bonn, 2004-11-03, 6 T 236/04

6 T 236/04Kantonsgericht03.11.2004

Regest

Zu den Voraussetzungen eines Ordnungsgeldes gegen eine Partei wegen Nichterscheinens bei Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Güteverhandlung und zur Sachaufklärung.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 236/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-11-03

Aktenzeichen: 6 T 236/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:1103.6T236.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 141 Abs. 3, 278 Abs. 3 ZPO

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen eines Ordnungsgeldes gegen eine Partei wegen Nichterscheinens bei Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Güteverhandlung und zur Sachaufklärung.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

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