6 S 222/04•Landgericht Bonn, 2004-10-29, 6 S 222/04
Landgericht Bonn, 2004-10-29, 6 S 222/04
6 S 222/04Kantonsgericht29.10.2004
Regest
Die Berufungsfrist ist nicht gewahrt, wenn die an das Amtsgericht adressierte Berufungsschrift zwar rechtzeitig bei der gemeinsamen Postannahmestelle von Amts- und Landgericht eingeht, sodann aber entsprechend der Adressierung an das Amtsgericht weitergeleitet wird und dann erst nach Ablauf der Berufungsfrist bei dem Landgericht eingeht
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 S 222/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-10-29
Aktenzeichen: 6 S 222/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:1029.6S222.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: §§ 233, 522 Abs. 1 ZPO
Leitsätze
Die Berufungsfrist ist nicht gewahrt, wenn die an das Amtsgericht adressierte Berufungsschrift zwar rechtzeitig bei der gemeinsamen Postannahmestelle von Amts- und Landgericht eingeht, sodann aber entsprechend der Adressierung an das Amtsgericht weitergeleitet wird und dann erst nach Ablauf der Berufungsfrist bei dem Landgericht eingeht
Tenor
Das Gesuch der Klägerin vom 20.09.2004, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin vom 26.08.2004 gegen das am 22.07.2004 verkündete und ihr am 27.07.2004 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Bonn - 14 C 143/04 - wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
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