6 T 196/04•Landgericht Bonn, 2004-09-24, 6 T 196/04
Landgericht Bonn, 2004-09-24, 6 T 196/04
6 T 196/04Kantonsgericht24.09.2004
Regest
Die durch § 885 Abs. 2 BGB vorgeschriebene nähere Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs bei der Eintragung schließt die Eintragung einer Vormerkung auf der Grundlage der isolierten Bewilligung einer Eigentumsvormerkung ohne konkrete Angabe, welcher schuldrechtliche Anspruch dadurch gesichert werden soll, aus.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 196/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-09-24
Aktenzeichen: 6 T 196/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0924.6T196.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: §§ 13, 19 GBO, 885 Abs. 2 BGB
Leitsätze
Die durch § 885 Abs. 2 BGB vorgeschriebene nähere Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs bei der Eintragung schließt die Eintragung einer Vormerkung auf der Grundlage der isolierten Bewilligung einer Eigentumsvormerkung ohne konkrete Angabe, welcher schuldrechtliche Anspruch dadurch gesichert werden soll, aus.
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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