Landgericht Bonn, 2004-09-24, 6 T 196/04

6 T 196/04Kantonsgericht24.09.2004

Regest

Die durch § 885 Abs. 2 BGB vorgeschriebene nähere Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs bei der Eintragung schließt die Eintragung einer Vormerkung auf der Grundlage der isolierten Bewilligung einer Eigentumsvormerkung ohne konkrete Angabe, welcher schuldrechtliche Anspruch dadurch gesichert werden soll, aus.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 196/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-09-24

Aktenzeichen: 6 T 196/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0924.6T196.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 13, 19 GBO, 885 Abs. 2 BGB

Leitsätze

Die durch § 885 Abs. 2 BGB vorgeschriebene nähere Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs bei der Eintragung schließt die Eintragung einer Vormerkung auf der Grundlage der isolierten Bewilligung einer Eigentumsvormerkung ohne konkrete Angabe, welcher schuldrechtliche Anspruch dadurch gesichert werden soll, aus.

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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