37 Qs 12/04 und 38/04•Landgericht Bonn, 2004-09-16, 37 Qs 12/04 und 38/04
Landgericht Bonn, 2004-09-16, 37 Qs 12/04 und 38/04
37 Qs 12/04 und 38/04Kantonsgericht16.09.2004
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 37 Qs 12/04 und 38/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-09-16
Aktenzeichen: 37 Qs 12/04 und 38/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0916.37QS12.04UND38.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. große Strafkammer des Landgerichts
Tenor
Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin vom 08.09.2004 gegen den Beschluss der Kammer vom 09.06.2004 führt zu keiner Abänderung der Entscheidung.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27.04.2004 wird der Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts C vom 15.04.04 (Az.: ## Gs ###/## b #) dahingehend abgeändert, dass lediglich die Beschlagnahme der Asservate Nr. #, #-# und ##-## bestätigt wird. Im übrigen wird der Beschluss aufgehoben.
Die Asservate Nr. ##-## sind an die Beschwerdeführerin heraus zu geben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin tragen zur Hälfte die Beschwerdeführerin und zur Hälfte die Staatskasse.
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