Landgericht Bonn, 2004-09-16, 37 Qs 12/04 und 38/04

37 Qs 12/04 und 38/04Kantonsgericht16.09.2004

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 37 Qs 12/04 und 38/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-09-16

Aktenzeichen: 37 Qs 12/04 und 38/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0916.37QS12.04UND38.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. große Strafkammer des Landgerichts

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin vom 08.09.2004 gegen den Beschluss der Kammer vom 09.06.2004 führt zu keiner Abänderung der Entscheidung.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27.04.2004 wird der Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts C vom 15.04.04 (Az.: ## Gs ###/## b #) dahingehend abgeändert, dass lediglich die Beschlagnahme der Asservate Nr. #, #-# und ##-## bestätigt wird. Im übrigen wird der Beschluss aufgehoben.

Die Asservate Nr. ##-## sind an die Beschwerdeführerin heraus zu geben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin tragen zur Hälfte die Beschwerdeführerin und zur Hälfte die Staatskasse.

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