Landgericht Bonn, 2004-08-30, 6 T 231/04

6 T 231/04Kantonsgericht30.08.2004

Regest

Zur Frage der Aufsichtspflicht der Eltern gegenüber einem 16-jährigen Sohn.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 231/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-08-30

Aktenzeichen: 6 T 231/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0830.6T231.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 823 Abs.1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB, § 253 Abs. 2 BGB, §§ 114, 115 ZPO

Leitsätze

Zur Frage der Aufsichtspflicht der Eltern gegenüber einem 16-jährigen Sohn.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1.) wird zurückgewiesen.

Auf die sofortigen Beschwerden der Beklagten zu 2.) und 3.) wird der angefochtene Beschluss aufgehoben, soweit die Beklagten zu 2.) und 3.) betroffen sind.

Der Beklagten zu 3.) wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte in erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus X mit Wirkung vom 30.04.2004 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Hinsichtlich des Beklagten zu 2.) -sowie insgesamt hinsichtlich der Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren- wird das Verfahren an das Amtsgericht Bonn zur anderweitigen Entscheidung über dessen Prozesskostenhilfegesuch zurückverwiesen. Das Amtsgericht darf dem Beklagten zu 2.) Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung versagen.

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