Landgericht Bonn, 2004-07-14, 6 T 141/04

6 T 141/04Kantonsgericht14.07.2004

Regest

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Gläubiger ein Vorschuss gemäß § 161 Abs. 3 ZPO für Reparaturen auferlegt werden kann, die der Zwangsverwalter einer Sondereigentumseinheit am Gemeischaftseigentum durchführen will.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 141/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-07-14

Aktenzeichen: 6 T 141/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0714.6T141.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 152 Abs. 1, 161 Abs. 3 ZVG, 21 WEG

Leitsätze

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Gläubiger ein Vorschuss gemäß § 161 Abs. 3 ZPO für Reparaturen auferlegt werden kann, die der Zwangsverwalter einer Sondereigentumseinheit am Gemeischaftseigentum durchführen will.

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 19.05.2004 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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